Die Namen dieser Personen seien aktenkundig und insbesondere in den «Cost Comparisons» aufgeführt. Der Beschuldigte habe die Namen in jedem Stadium des Verfahrens anlässlich der Akteneinsicht erkennen können. Dadurch, dass die Anklageschrift die Personen, bei denen die Täuschungshandlungen des Beschuldigten irrtümliche Vorstellungen bewirkten, nicht namentlich bezeichne, sondern lediglich (aber immerhin) als Mitarbeitende der Privatklägerin, habe keine Schmälerung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten entstehen können.