10.3 Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte im Neubeurteilungsverfahren zusammengefasst geltend, das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt. Die einlässliche Begründung im Urteil vom 30. Januar 2017 sei nach wie vor richtig. Die Nennung der Namen der Mitarbeitenden der Privatklägerin, welche durch Handlungen von E.________ und des Beschuldigten getäuscht worden seien, in der Anklageschrift sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Namen dieser Personen seien aktenkundig und insbesondere in den «Cost Comparisons» aufgeführt.