10 stellte Sachverhalt laute bereits unmissverständlich dahingehend, dass natürliche Personen der Privatklägerin getäuscht worden seien. Dies seien konkret der Vorgesetzte von E.________, das Controlling und die Direktion gewesen. Dieser bereits festgestellte Sachverhalt könne willkürfrei und rechtskonform nicht anders als eine Täuschungshandlung einer natürlichen Person im Sinne des Betrugs gewürdigt werden (pag. 19 072 ff.). 10.3 Vorbringen der Privatklägerin