Im Übrigen sei festzustellen, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer ohnehin zu Unrecht als unvollständig gerügt habe. Entgegen der Ausführungen des Bundesgerichts habe die Kammer im Urteil vom 30. Januar 2017 gleich zweimal auf die explizit als zutreffend qualifizierte Beweiswürdigung des Wirtschaftsstrafgerichts verwiesen (E. 12.1 und 12.4). Der von der Kammer festge-