Das Bundesgericht habe die fehlende und somit unvollständige Umschreibung einer möglichen Täuschung im Sinne des Betrugs gerügt. Diese mangelnde Sachverhaltsfeststellung der Kammer stelle eine Rechtsverletzung dar. Das Bundesgericht habe somit die Kammer angewiesen, den Sachverhalt zu ergänzen. Im Übrigen sei festzustellen, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer ohnehin zu Unrecht als unvollständig gerügt habe.