Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Beschuldigten habe sich von vornherein nicht gegen bestimmte natürliche Personen, sondern gegen die Privatklägerin, handelnd durch wen auch immer gerichtet. Es sei eine jedermann bekannte Selbstverständlichkeit, dass keine juristische Person getäuscht und in einen Irrtum versetzt werden könne. Die zu beurteilende Anklageschrift erfülle ihre Umgren- zungs- und Informationsfunktion in ausreichender Weise. Das Bundesgericht habe die fehlende und somit unvollständige Umschreibung einer möglichen Täuschung im Sinne des Betrugs gerügt.