Überdies sei die Rüge unbegründet. Dass keine namentliche Auflistung der in einer juristischen Person getäuschten natürlichen Personen erforderlich sei, habe das Bundesgericht in ähnlich gelagerten Fällen bereits entschieden. Die Identitäten der getäuschten Personen bei der Privatklägerin seien vorliegend sowohl im Hinblick auf die Informations- als auch die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift von keiner nennenswerten Relevanz. Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Beschuldigten habe sich von vornherein nicht gegen bestimmte natürliche Personen, sondern gegen die Privatklägerin, handelnd durch wen auch immer gerichtet.