Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegründung insbesondere aus, auf die Erwägungen zum Anklagegrundsatz im Urteil der Kammer vom 30. Januar 2017 dürfe nicht zurückgekommen werden. Auf die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in der Anklageschrift keine namentliche Bezeichnung der getäuschten natürlichen Personen seitens Privatklägerin in der Anklageschrift aufgeführt wurde, sei nicht einzutreten, da dies vom Beschuldigten weder erst- noch zweit- noch höchstinstanzlich gerügt respektive zum Prozessthema gemacht worden sei. Überdies sei die Rüge unbegründet.