Neu stützte sich der Beschuldigte auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid und brachte vor, es fehle in der Anklage an der Bezeichnung eines täuschbaren Opfers. Sei aufgrund der «offensichtlich mangelhaften Sachverhaltsfeststellung» der Anklägerin nicht auszumachen, welche natürliche Person konkret getäuscht worden sein könnte, und könne der Sachverhalt auch nicht mehr ergänzt werden, so sei der Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht erstellt. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (pag. 19 023 ff.). 10.2 Vorbringen der Generalsstaatsanwaltschaft