Er wiederholte seine bereits in den vorangegangen Verfahrensstadien mehrfach vorgebrachten Argumente, wonach der vorgeworfene Sachverhalt bezüglich Tatzeit, Tatort, Tatvorgehen und Anzahl Einzeltaten in der Anklageschrift viel zu ungenau umschrieben werde. Neu stützte sich der Beschuldigte auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid und brachte vor, es fehle in der Anklage an der Bezeichnung eines täuschbaren Opfers.