Beschuldigter] wegen Betrugs, begangen in Mittäterschaft mit E.________, nicht in Betracht. Da der Beschwerdeführer 2 [Beschuldigte] selber nicht für die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] tätig war, kann er sich von vornherein auch nicht als Mittäter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu deren Nachteil strafbar gemacht haben. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Schuldspruch der Kammer wegen mehrfachen Betrugs gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.5).