Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass E.________, auch wenn er selber für die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] nicht zeichnungsberechtigt war, bei dieser intern die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (siehe dazu etwa BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen) innehatte und dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – niemanden täuschte, sondern durch seine Handlungen vielmehr das in ihn als leitender Angestellter gesetzte Vertrauen missbrauchte. Bei dieser Sachlage käme ein Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 [Beschuldigter] wegen Betrugs, begangen in Mittäterschaft mit E.