55 Abs. 1 ZGB). Welche – allenfalls für die Vertragsabschlüsse verantwortlichen – natürlichen Personen konkret getäuscht wurden, zeigt die Vorinstanz allerdings nicht auf. Solches ergibt sich auch nicht aus der Anklageschrift, die E.________ und dem Beschwerdeführer 2 [Beschuldigen] ebenfalls vorwirft, sie hätten die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] getäuscht. Die Staatsanwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] machen in ihrer Stellungnahme vor Bundesgericht geltend, E.________ habe nicht alleine über die Auftragsvergabe entscheiden können.