9. Feststellungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog, dass der Beschuldigte zu Recht beanstandet habe, dass es ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen der Kammer an einer Täuschung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangle. Es führte Folgendes aus (E. 2.4, pag. 18 926 f.): Bei der Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] handelt es sich um eine juristische Person. Einer Täuschung nach Art. 146 Abs. 1 StGB unterliegen können daher nur die für sie handelnden natürlichen Personen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB).