8 Vermögensverfügung und dem Schaden. In Kenntnis des ursprünglich offerierten tieferen Preises hätte die Privatklägerin logischerweise für dieselbe Lieferung nur diesen bezahlt. Es ist nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin freiwillig für dieselbe Menge und Qualität eines Produkts hätte mehr bezahlen wollen. Sämtliche objektive Tatbestandselemente sind damit erfüllt.