__ und dem Beschuldigten festgesetzten Preis der Schlussofferte. Der Schaden entspricht dem Totalbetrag von CHF 81‘372.00, den der Beschuldigte bzw. die M.________ AG an E.________ überwies. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben. Ebenso bestehen ein Kausalzusammenhang zwischen der