Der Beschuldigte handelte somit arglistig. Die Privatklägerin irrte sich also betreffend des Preises, zu dem sie die Merchandisingartikel bei der M.________ AG hätte beschaffen können. Aufgrund dieses Irrtums veranlasste die Privatklägerin eine Vermögensdisposition. Sie bezahlte die von der M.________ AG an sie gestellten Rechnungen über den abgesprochenen höheren Preis. Sie erlitt dadurch einen Vermögensschaden im Umfang der Differenz zwischen dem ursprünglich offerierten Preis und dem nach Absprache zwischen E.________ und dem Beschuldigten festgesetzten Preis der Schlussofferte.