18 872): E.________ und der Beschuldigte täuschten mit den abgesprochenen Preiserhöhungen die Privatklägerin darüber, welches tatsächlich der günstigste Preis gewesen wäre, zu dem die entsprechenden Artikel hätten eingekauft werden können. Ohne die Einwilligung und das Mitmachen des Beschuldigten wäre das Vorgehen nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte und E.________ wirkten zusammen und stehen als Mittäter da. Der Vertrauensbonus, den E.________ als langjähriger Mitarbeiter und Leiter der Abteilung Procurement P.________ bei der Privatklägerin genoss, wurde von beiden ausgenutzt.