_») war, war er teilweise noch selbst als sog. Einkäufer tätig. Mit dieser Feststellung änderte sich jedoch nichts am erwähnten Einkaufsprozess. E.________ musste auch als Leiter die «Cost Comparisons» den übergeordneten Stellen weitergeben. Die Kammer erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt. In ihren rechtlichen Erwägungen führte die Kammer in ihrer Urteilsbegründung zum objektiven Tatbestand des Betrugs Folgendes aus (E. 14.1, pag. 18 872): E.______