Die internen Abläufe bei der Privatklägerin waren im oberinstanzlichen Verfahren einzig insofern umstritten, als der Beschuldigte geltend machte, die Sachbearbeiterin, die für E.________ gearbeitet habe, hätte die Fehler in den Offerten bemerken müssen (E. 11., pag. 18 866). Diesbezüglich gelangte die Kammer zum Schluss, dass E.________ gewisse Projekte der durch den Beschuldigten vertretenen M.________ AG alleine betreute, d.h. nicht immer eine Sachbearbeiterin involviert war (E. 12.4., pag. 18 870). Obwohl E.________ Leiter der Abteilung Einkauf Marketing («Chef Procurement P.________») war, war er teilweise noch selbst als sog. Einkäufer tätig.