18 863 f.). In der Gesamtbeweiswürdigung machte die Kammer betreffend die Kontrollmechanismen innerhalb der Privatklägerin von einem ausdrücklichen Verweis auf die Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts Gebrauch (E. 12.4., S. 15 letzter Abschnitt mit Verweis auf pag. 18 587 ff. = S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In diesem Verweis wird betreffend die Täuschungshandlung folgende Passage eingeschlossen (pag. 18 589): Unbestritten ist zudem der Einkaufsprozess, wie er von C.________ am 09.01.2013 anhand eines Beispiels dargestellt und von allen befragten Personen ebenso geschildert bzw. bestätigt wurde.