18 860 f.). Weiter hielt die Kammer ausdrücklich fest, sie schliesse sich nach Vornahme der Beweiswürdigung vollumfänglich dem Beweisergebnis des Wirtschaftsstrafgerichts an und nehme teils Wiederholung, teils Ergänzung zu dessen Beweiswürdigung vor (E. 12.1, pag. 18 866). Die oberinstanzliche Urteilsbegründung fokussierte sich folglich auf die Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren. Der Standardablauf bei der Privatklägerin beim Einkauf von Marketingartikeln wurde als «im Wesentlichen unbestritten» bezeichnet (E. 8, pag. 18 863 f.).