Von dieser Möglichkeit hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Januar 2017 Gebrauch gemacht und basierte ihre Begründung weitgehend auf den Erwägungen des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu dessen Urteil vom 8. Mai 2015. Die Kammer stellte in ihrem Urteil fest, dass keine Verletzung des Anklagegrundsatzes vorliege und verwies zur Begründung auf die Begründung des Wirtschaftsstrafgerichts, welche sie ergänzte (pag. 18 860 f.).