8. Sachverhalt und rechtliche Würdigung gemäss Urteil der Kammer vom 30. Januar 2017 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz verweisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von dieser Möglichkeit hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Januar 2017 Gebrauch gemacht und basierte ihre Begründung weitgehend auf den Erwägungen des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu dessen Urteil vom 8. Mai 2015.