Die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen waren für die Privatklägerin nicht als solche erkennbar. Die Vorgehensweise von A.________ und E.________ war dank deren Kenntnisse der internen Abläufe bei der Privatklägerin derart raffiniert, dass für die Privatklägerin eine Überprüfung der angeblich günstigsten Offerten sowie der entsprechenden Rechnungen trotz ausreichenden