In der Folge erhielt die M.________ AG trotz des höheren Preises auf Empfehlung von E.________ als immer noch günstigste Anbieterin von der Privatklägerin den Zuschlag. Im Anschluss lieferte die M.________ AG die entsprechenden Produkte und stellte die höheren (mit E.________ vereinbarten) Preise in Rechnung, darunter die Rechnungen der M.________ AG Nr. 1051629 vom 27. April 2006, Nr. 10710 und 10709 vom 13. Dezember 2006. Die Privatklägerin bezahlte der M.________ AG diese höheren Preise. Durch diese Vorgehensweise täuschten A.________ und E.________ die Privatklägerin mehrmals über die von der M.________ AG tatsächlich offerierten Preise.