Die Durchführung von Beweisergänzungen war nicht Teil der bundesgerichtlichen Rückweisung. Sie sind nämlich nicht erforderlich, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Der Beschluss Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin und die Anordnung der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ist damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin nicht bundesrechtswidrig. II. Neubeurteilung