4 des schriftlichen Verfahrens verwiesen (pag. 19 011 ff.). Diese wird insofern bestätigt, als im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren keine Sachverhaltsergänzungen durch neue Beweiserhebungen mehr vorgenommen werden können. Es ist auf die bisherigen Akten und Erkenntnisse abzustellen. Das Bundesgericht hat lediglich eine rechtliche Prüfung vorgenommen. Die Durchführung von Beweisergänzungen war nicht Teil der bundesgerichtlichen Rückweisung.