drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren bzw. die Tragweite der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 22. März 2018 ist unter den Parteien teilweise umstritten. Auf einzelne Vorbringen und die Interpretation der bundesgerichtlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rahmen der folgenden Neubeurteilung eingegangen werden. Es wird vorab auf die Begründung des Beschlusses der Kammer vom 10. Oktober 2018 zur Durchführung