und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu mind. CHF 800.00, ausmachend total CHF 192’00.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. A.________ sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Eventualiter (im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs):