ihre Stellungnahme ein. Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 1. April 2019 (pag. 19 084 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 16. April 2019 (pag. 19 093 f.) und die Privatklägerin am 1. Mai 2019 (pag. 19 100 ff.) eine Duplik ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlossen (pag. 19 105 f.). 4. Anträge der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte mit Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2018 Folgendes: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; 2. Die Zivilklage der C.________ AG sei vollumfänglich abzuweisen;