2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens an (pag. 19 011). Mit Verfügung vom 27. November 2018 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Einreichung der schriftlichen Berufungsbegründung unter Beschränkung auf die noch zu prüfenden Fragen auf (pag. 19 021). Die Berufungsbegründung datiert vom 27. Dezember 2018 (pag. 19 023). Am 7. März 2019 reichte die Privatklägerin (pag. 19 062 ff.) und am 8. März 2019 die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 072 ff.) ihre Stellungnahme