18 942 f.). Die Privatklägerin beantragte ebenfalls am 2. Mai 2018 ausdrücklich die Durchführung eines mündlichen Verfahrens und stellte mehrere Beweisanträge (pag. 18 945 ff.). Nach Durchführung eines Schriftenwechsels zur Frage der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Urteils beschloss die Kammer am 10. Oktober 2018 die Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin und ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a