3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 10. April 2018 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Sie stellte die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht und ersuchte die Parteien dafür um Einverständnis (pag. 18 933). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, erklärte mit Eingabe vom 30. April 2018 sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftlichen Verfahrens (pag. 18 940). Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen lehnte mit Eingabe vom 2. Mai 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab und stellte ergänzende Beweisanträge in Aussicht (pag. 18 942 f.).