2. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2018 Gegen das Urteil der Kammer erhoben sowohl der Beschuldigte (SK 15 274, pag. 18 903 ff.) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 893 ff.) Beschwerde in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Mit Urteil 6B_934/2017 und 6B_954/2017 vom 22. März 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil der 1. Strafkammer vom 30. Januar 2017 hob es auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück. Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Generalstaatsanwaltschaft schrieb es als gegenstandlos ab (pag. 18 920 ff.).