Die Zivilklage der Privatklägerin wurde gutgeheissen und der Beschuldigte wurde im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 81‘372.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 an die Privatklägerin unter solidarischer Haftung mit E.________ verurteilt. Weiter wurde er zur Bezahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 19‘286.70, unter solidarischer Haftung mit E.________, F.________ und G.________ und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘634.35 an die Privatklägerin verurteilt (Akten SK 15 274, pag. 18 851 ff.).