Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.00, ausmachend total CHF 90‘000.00, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und von 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde gutgeheissen und der Beschuldigte wurde im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 81‘372.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 an die Privatklägerin unter solidarischer Haftung mit E.________ verurteilt.