Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne 1. Strafkammer 1re Chambre pénale Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern SK 18 141 Telefon +41 31 635 48 08 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 14. Oktober 2019 Besetzung Oberrichter Vicari (Präsident), Oberrichterin Falkner, Oberrichterin Hubschmid Volz Gerichtsschreiberin Hiltbrunner Verfahrensbeteiligte A.________ verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________ Beschuldigter/Berufungsführer gegen Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern vertreten durch Staatsanwalt R.________ Anschlussberufungsführerin und C.________ AG vertreten durch Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin Gegenstand Betrug (Neubeurteilung) Neubeurteilung des Urteils der 1. Strafkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 30. Januar 2017 (SK 15 274) Erwägungen: I. Formelles 1. Urteil der 1. Strafkammer vom 30. Januar 2017 Mit Urteil vom 30. Januar 2017 erklärte die 1. Strafkammer A.________ (nachfol- gend Beschuldigter) schuldig des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG (nachfolgend Privatklägerin) zwi- schen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in H.________, I.________ und anders- wo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00. Sie verurteilte den Beschuldigten dafür zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu CHF 500.00, ausmachend total CHF 90‘000.00, sowie zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten und von 7/8 der oberinstanzlichen Verfahrenskosten. Die Zivilklage der Privatklägerin wurde gutgeheissen und der Beschuldigte wurde im Zivilpunkt zur Bezahlung von CHF 81‘372.00 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2008 an die Privatkläge- rin unter solidarischer Haftung mit E.________ verurteilt. Weiter wurde er zur Be- zahlung einer Entschädigung für die notwendigen Aufwendungen im erstinstanzli- chen Verfahren von CHF 19‘286.70, unter solidarischer Haftung mit E.________, F.________ und G.________ und im oberinstanzlichen Verfahren von CHF 1‘634.35 an die Privatklägerin verurteilt (Akten SK 15 274, pag. 18 851 ff.). 2. Urteil des Bundesgerichts vom 22. März 2018 Gegen das Urteil der Kammer erhoben sowohl der Beschuldigte (SK 15 274, pag. 18 903 ff.) als auch die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 18 893 ff.) Beschwer- de in Strafsachen beim Schweizerischen Bundesgericht. Mit Urteil 6B_934/2017 und 6B_954/2017 vom 22. März 2018 hiess das Bundesgericht die Beschwerde des Beschuldigten gut, soweit es darauf eintrat. Das Urteil der 1. Strafkammer vom 30. Januar 2017 hob es auf und wies die Sache zu neuer Entscheidung an die Kammer zurück. Das Verfahren betreffend die Beschwerde der Generalstaatsan- waltschaft schrieb es als gegenstandlos ab (pag. 18 920 ff.). 3. Neubeurteilungsverfahren Mit Verfügung vom 10. April 2018 nahm und gab die Verfahrensleitung Kenntnis vom Urteil des Bundesgerichts. Sie stellte die Durchführung eines schriftlichen Ver- fahrens in Aussicht und ersuchte die Parteien dafür um Einverständnis (pag. 18 933). Der Beschuldigte, verteidigt durch Rechtsanwalt Dr. B.________, erklärte mit Eingabe vom 30. April 2018 sein Einverständnis zur Durchführung eines schriftli- chen Verfahrens (pag. 18 940). Die Generalstaatsanwaltschaft hingegen lehnte mit Eingabe vom 2. Mai 2018 die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ab und stellte ergänzende Beweisanträge in Aussicht (pag. 18 942 f.). Die Privatklägerin beantragte ebenfalls am 2. Mai 2018 ausdrücklich die Durchführung eines mündli- chen Verfahrens und stellte mehrere Beweisanträge (pag. 18 945 ff.). Nach Durch- führung eines Schriftenwechsels zur Frage der Bindungswirkung des bundesge- richtlichen Urteils beschloss die Kammer am 10. Oktober 2018 die Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin und ordnete gestützt auf Art. 406 Abs. 1 Bst. a 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung (StPO; SR. 312.0) die Durchführung ei- nes schriftlichen Verfahrens an (pag. 19 011). Mit Verfügung vom 27. November 2018 forderte die Verfahrensleitung den Beschuldigten zur Einreichung der schrift- lichen Berufungsbegründung unter Beschränkung auf die noch zu prüfenden Fra- gen auf (pag. 19 021). Die Berufungsbegründung datiert vom 27. Dezember 2018 (pag. 19 023). Am 7. März 2019 reichte die Privatklägerin (pag. 19 062 ff.) und am 8. März 2019 die Generalstaatsanwaltschaft (pag. 19 072 ff.) ihre Stellungnahme ein. Der Beschuldigte replizierte mit Eingabe vom 1. April 2019 (pag. 19 084 ff.). Die Generalstaatsanwaltschaft reichte am 16. April 2019 (pag. 19 093 f.) und die Privatklägerin am 1. Mai 2019 (pag. 19 100 ff.) eine Duplik ein. Mit Verfügung vom 21. Mai 2019 erachtete die Verfahrensleitung den Schriftenwechsel als geschlos- sen (pag. 19 105 f.). 4. Anträge der Parteien Die Verteidigung des Beschuldigten beantragte mit Berufungsbegründung vom 27. Dezember 2018 Folgendes: 1. Der Beschuldigte sei von Schuld und Strafe vollumfänglich freizusprechen; 2. Die Zivilklage der C.________ AG sei vollumfänglich abzuweisen; 3. alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich 7,7% Mehrwertsteuer, zulasten des Kantons Bern. Die Generalstaatsanwaltschaft stellte und begründete am 8. März 2019 folgende Anträge (pag. 19 073): 1. A.________ sei schuldig zu erklären: Des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in H.________, I.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 (gemäss Ziffer V. des Dispositivs des erstinstanzlichen Urteils vom 8. Mai 2015 / Ziffer 1.5.1. der Anklageschrift vom 25. August 2014), und er sei in Anwendung der einschlägigen Bestimmungen zu verurteilen: zu einer Geldstrafe von 240 Tagessätzen zu mind. CHF 800.00, ausmachend total CHF 192’00.00; unter Gewährung des bedingten Vollzugs bei einer Probezeit von 2 Jahren. 2. A.________ sei zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstinstanzlichen und der gesamten oberinstanzlichen Verfahrenskosten zu verurteilen. Eventualiter (im Falle eines Freispruchs vom Vorwurf des Betrugs): 3. A.________ sei gemäss Art. 426 Abs. 2 StPO zur Bezahlung der auf ihn entfallenden erstin- stanzlichen Verfahrenskosten, total ausmachend CHF 7‘7225.35, zu verurteilen. Die oberin- stanzlichen Verfahrenskosten seien vom Kanton Bern zu tragen und es sei ihm für das obe- rinstanzliche Verfahren (gemäss Honorarnoten vom 1. Februar 2018 und 22. Dezember 2018) eine Entschädigung in Höhe von höchstens CHF 13‘682.35 auszurichten. Die ihm auf- zuerlegenden Verfahrenskosten seien gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO mit Entschädigungsan- sprüchen zu verrechnen. 3 Die am 7. März 2019 gestellten und begründeten Anträge der Privatklägerin laute- ten folgendermassen (pag. 10 063): 1. A.________ sei schuldig zu erklären des Betrugs, mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in H.________, I.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 und er sei zu einer angemessenen Strafe und zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verurteilen. 2. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG CHF 81‘372.00 zzgl. 5 % Zins seit 1. Ja- nuar 2008 zu bezahlen, unter solidarischer Haftbarkeit mit E.________. 3. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das Verfahren vor dem Kantonalen Wirtschaftsstrafgericht eine Parteientschädigung von CHF 19‘286.70 zu bezahlen, unter soli- darischer Haftbarkeit mit E.________, F.________ und G.________. 4. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das Verfahren SK 2015 274 eine Par- teientschädigung von CHF 1‘634.35 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. 5. A.________ sei zu verurteilen, der C.________ AG für das Verfahren SK 18 141 eine Partei- entschädigung von CHF 9‘094.95 inkl. Auslagen und MWST zu bezahlen. 5. Gegenstand der Neubeurteilung Heisst das Bundesgericht eine Beschwerde gut, so entscheidet es in der Sache selbst oder weist diese zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück (Art. 109 Abs. 2 Satz 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG; SR 173.110]). Die Behörde, an welche zurückgewiesen wird, ist an die rechtlichen Erwägungen im Rückweisungs- entscheid gebunden. Dabei betrifft die Verbindlichkeit sowohl Punkte, bezüglich de- ren keine Rückweisung erfolgt, die also «definitiv» entschieden wurden, wie auch diejenigen Erwägungen, welche den Rückweisungsauftrag umschreiben (vgl. dazu MEYER/DORMANN, in: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl. 2011, N. 18 zu Art. 107 m.w.H., sowie BGE 135 III 334 E. 2; bestätigt im Urteil des Bun- desgerichts 6B_434/2014 vom 24. November 2014 E. 1.3.1). Die kantonale Instanz hat sich bei der neuen Entscheidung auf das zu beschränken, was sich aus den Erwägungen des Bundesgerichts als Gegenstand der neuen Beurteilung ergibt. Wird eine Beschwerde in Strafsachen gutgeheissen und das vorinstanzliche Urteil aufgehoben, soll das Verfahren nicht als Ganzes neu in Gang gesetzt werden, sondern nur insoweit, als dies notwendig ist, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen (BGE 143 IV 214 E. 5.2.1). Wegen dieser Bindungswirkung ist es den nochmals mit der Sache befassten Gerichten wie den Parteien – abgesehen von allenfalls zulässigen Noven – verwehrt, der Überprüfung einen anderen als den bisherigen Sachverhalt zugrunde zu legen oder die Sache unter rechtlichen Gesichtspunkten zu prüfen, die im Rückweisungsentscheid aus- drücklich abgelehnt oder überhaupt nicht in Erwägung gezogen worden sind. Der Verfahrensgegenstand im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren bzw. die Tragweite der Bindungswirkung des Urteils des Bundesgerichts vom 22. März 2018 ist unter den Parteien teilweise umstritten. Auf einzelne Vorbringen und die Inter- pretation der bundesgerichtlichen Erwägungen wird, soweit erforderlich, im Rah- men der folgenden Neubeurteilung eingegangen werden. Es wird vorab auf die Be- gründung des Beschlusses der Kammer vom 10. Oktober 2018 zur Durchführung 4 des schriftlichen Verfahrens verwiesen (pag. 19 011 ff.). Diese wird insofern bestätigt, als im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren keine Sachverhaltsergän- zungen durch neue Beweiserhebungen mehr vorgenommen werden können. Es ist auf die bisherigen Akten und Erkenntnisse abzustellen. Das Bundesgericht hat le- diglich eine rechtliche Prüfung vorgenommen. Die Durchführung von Beweisergän- zungen war nicht Teil der bundesgerichtlichen Rückweisung. Sie sind nämlich nicht erforderlich, um den verbindlichen Erwägungen des Bundesgerichts Rechnung zu tragen. Der Beschluss Abweisung der Beweisanträge der Privatklägerin und die Anordnung der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens ist damit entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft und der Privatklägerin nicht bundesrechtswidrig. II. Neubeurteilung 6. Tatbestand des Betrugs Des Betruges schuldig macht sich, wer in der Absicht, sich oder einen anderen un- rechtmässig zu bereichern, jemanden durch Vorspiegelung oder Unterdrückung von Tatsachen arglistig irreführt oder ihn in einem Irrtum arglistig bestärkt und so den Irrenden zu einem Verhalten bestimmt, wodurch dieser sich selbst oder einen andern am Vermögen schädigt (Art. 146 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetz- buches [StGB; SR 311.0]). 7. Sachverhalt gemäss Anklageschrift Der Anklageschrift vom 25. August 2014 (pag. 16 001 001 ff.) ist zusammengefasst folgender neben anderen dem Beschuldigten vorgeworfene Sachverhalt zu ent- nehmen: E.________ war zwischen dem 1. September 2000 und dem 3. Novem- ber 2010 bei der Privatklägerin angestellt. Er war zunächst als Sachbearbeiter im Einkauf tätig und wurde später zum Leiter Einkauf Marketing befördert. Zum Auf- gabenbereich von E.________ bei der Privatklägerin gehörte es, für den Einkauf von Marketingartikeln Offerten bei verschiedenen Lieferanten einzuholen, Bestel- lungen zu machen und die Abwicklung der Projekte zu überwachen. Die Unter- nehmen J.________, K.________, L.________ sowie die M.________ AG waren Lieferanten der Privatklägerin. Der Beschuldigte war seit dem Jahr 1980 Ge- schäftsführer der M.________ AG und seit Juli 2013 ist er alleiniges Verwaltungs- ratsmitglied und Geschäftsführer. Die Anklageschrift schilderte den Einkaufsprozess der Privatklägerin wie folgt (pag. 18 002 f.): Der Einkaufsprozess der Privatklägerin lässt sich in mehrere Schritte unterteilen. In einem ersten Schritt plant die Marketingabteilung den Bedarf von Material. Nach erfolgter Bewilligung holt die Abtei- lung Einkauf mind. drei schriftliche Offerten von Lieferanten ein. Die Offerten werden nach Möglichkeit nachverhandelt, evtl. erfolgen Projektanpassungen o.ä. bis schliesslich die definitiven Offerten der Lieferanten auf einer Kostenübersicht («cost comparison») zusammengestellt werden. Die Abteilung Einkauf macht einen begründeten Vorschlag, welche Offerte angenommen werden soll, wobei in der Regel die günstigste Offerte akzeptiert wird. Die involvierten Abteilungen unterschreiben den Vor- schlag, worauf ein interner Bestellantrag («purchase order request») erstellt wird. Aufgrund dieses Bestellantrages wird im System der Privatklägerin eine Bestellung («purchase order») erstellt und an 5 den Lieferanten geschickt. Bei Lieferung der Ware werden die Preise und Stückzahlen abgeglichen («purchase order match»), ein Qualitätscheck durchgeführt, die Bestellung geschlossen und die Rechnung zur Zahlung frei gegeben. Der Zahlungsprozess läuft anschliessend in der Finanzbuchhal- tung ab. Sämtlichen Beschuldigten (E.________ und den jeweiligen Geschäftsführern der betroffenen Lieferanten-Unternehmen) wurde vorgeworfen, zum Nachteil der Pri- vatklägerin bei manchen Projekten betrügerisch in die Offertstellung eingegriffen zu haben, indem die Offerten vor Aufnahme in die «cost comparison» erhöht wurden. Der konkrete Vorwurf gegen den Beschuldigten lautete folgendermassen (pag. 16 001 015 ff.): A.________ wird Betrug vorgeworfen, mehrfach gemeinsam begangen mit E.________ zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in H.________, I.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 durch folgendes Vorgehen: Im Auftrag der Privatklägerin holte E.________ jeweils bei mehreren Lieferanten, darunter auch die M.________ AG, Offerten für die Lieferung von verschiede- nen Produkten ein. Falls die M.________ AG die günstigste Anbieterin war, erstellte A.________ in Absprache oder Zusammenarbeit mit E.________ neue Offerten mit einem höheren Preis als den zu- letzt offerierten. Diese neuen Offerten stellte A.________ anschliessend der Privatklägerin zu oder liess diese zustellen. Weil E.________ die Höhe der jeweiligen Konkurrenzofferten kannte, bestimmte er den neuen (höheren) Preis derart, dass die M.________ AG trotzdem noch die jeweils günstigste Anbieterin war. Die günstigeren älteren Offerten waren nur E.________ (nicht aber der Privatklägerin) bekannt und wurden von E.________ geheim gehalten und vernichtet. Insgesamt wurden ca. 8 bis 10 Offerten mit einer Gesamtdifferenz von CHF 81‘372.00 abgeändert, darunter die Offerten der Projekte Rucksack (Erhöhung um 90 Rappen mal 15‘000 Rucksäcke = CHF 13‘500.00) und Valentine's Day Key Holder (Erhöhung um 8 Rappen mal 97‘300 Schlüsselanhänger = CHF 7‘784.00). In der Folge erhielt die M.________ AG trotz des höheren Preises auf Empfehlung von E.________ als immer noch günstigste Anbieterin von der Privatklägerin den Zuschlag. Im An- schluss lieferte die M.________ AG die entsprechenden Produkte und stellte die höheren (mit E.________ vereinbarten) Preise in Rechnung, darunter die Rechnungen der M.________ AG Nr. 1051629 vom 27. April 2006, Nr. 10710 und 10709 vom 13. Dezember 2006. Die Privatklägerin be- zahlte der M.________ AG diese höheren Preise. Durch diese Vorgehensweise täuschten A.________ und E.________ die Privatklägerin mehrmals über die von der M.________ AG tatsächlich offerierten Preise. Dies führte bei der Privatklägerin zu einem Irrtum über die Höhe der tatsächlich offerierten und nach entsprechender Lieferung von ihr zu bezahlenden Preise. Auf Grund ihres Irrtums vergab die Privatklägerin die Aufträge an die M.________ AG zu überhöhten Preisen und bezahlte der M.________ AG in der Folge mehrmals zu hohe Preise in einem Gesamtbetrag von CHF 81‘372.00. Durch die mehrfache Vergabe von Aufträ- gen zu überhöhten Preisen und die anschliessende Bezahlung der Differenz zwischen den ursprüng- lichen Offerten und den Offerten mit den überhöhten Preisen schädigte sich die Privatklägerin an ih- rem Vermögen. Um die Privatklägerin zu täuschen, erstellten und verwendeten A.________ und E.________ in ca. 8 - 10 Fällen überhöhte Offerten und Rechnungen. Sie nützten die Stellung von E.________ als langjäh- riger Angestellter und damit seine Vertrauensstellung gegenüber der Privatklägerin aus. Die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen waren für die Privatklägerin nicht als solche erkennbar. Die Vorgehensweise von A.________ und E.________ war dank deren Kenntnisse der internen Abläufe bei der Privatklägerin derart raffiniert, dass für die Privatklägerin eine Überprü- fung der angeblich günstigsten Offerten sowie der entsprechenden Rechnungen trotz ausreichenden 6 Kontrollmechanismen nicht möglich respektive nicht zumutbar war. Es war A.________ und E.________ bewusst und für sie vorhersehbar, dass die Privatklägerin die überhöhten Offerten sowie die entsprechenden Rechnungen nicht überprüfen konnte respektive würde. Zur Vertuschung des deliktischen Hintergrunds der Zahlungen benützten A.________ und E.________ unter anderem Bankkonten der N.________ und von O.________, der Mutter von E.________. E.________ stellte in Absprache mit A.________ der M.________ AG im eigenen Na- men vier Rechnungen im Totalbetrag von CHF 34‘484.00 für verschiedene fiktive Projekte aus. Weiter liess E.________ die Gesellschaft N.________ eine fiktive Rechnung über CHF 40'888.00 ausstellen. E.________ erhielt von der M.________ AG vereinbarungsgemäss die Differenz zwischen den Prei- sen der ursprünglichen und der gemeinsam vereinbarten höheren Offerten ausbezahlt. Insgesamt veranlasste A.________ sechs Zahlungen im Betrag von CHF 81‘372.00 direkt oder indirekt an E.________ gemäss Anhang 3 (Deliktsbetrag). A.________ handelte dabei mit der Absicht, E.________ unrechtmässig zu bereichern. 8. Sachverhalt und rechtliche Würdigung gemäss Urteil der Kammer vom 30. Januar 2017 Im Rechtsmittelverfahren kann das Gericht für die tatsächliche und die rechtliche Würdigung des angeklagten Sachverhalts auf die Begründung der Vorinstanz ver- weisen (Art. 82 Abs. 4 StPO). Von dieser Möglichkeit hatte die Kammer in ihrem Urteil vom 30. Januar 2017 Gebrauch gemacht und basierte ihre Begründung weit- gehend auf den Erwägungen des Kantonalen Wirtschaftsstrafgerichts zu dessen Urteil vom 8. Mai 2015. Die Kammer stellte in ihrem Urteil fest, dass keine Verlet- zung des Anklagegrundsatzes vorliege und verwies zur Begründung auf die Be- gründung des Wirtschaftsstrafgerichts, welche sie ergänzte (pag. 18 860 f.). Weiter hielt die Kammer ausdrücklich fest, sie schliesse sich nach Vornahme der Beweiswürdigung vollumfänglich dem Beweisergebnis des Wirtschaftsstrafgerichts an und nehme teils Wiederholung, teils Ergänzung zu dessen Beweiswürdigung vor (E. 12.1, pag. 18 866). Die oberinstanzliche Urteilsbegründung fokussierte sich folglich auf die Vorbringen der Parteien im oberinstanzlichen Verfahren. Der Stan- dardablauf bei der Privatklägerin beim Einkauf von Marketingartikeln wurde als «im Wesentlichen unbestritten» bezeichnet (E. 8, pag. 18 863 f.). In der Gesamtbe- weiswürdigung machte die Kammer betreffend die Kontrollmechanismen innerhalb der Privatklägerin von einem ausdrücklichen Verweis auf die Ausführungen des Wirtschaftsstrafgerichts Gebrauch (E. 12.4., S. 15 letzter Abschnitt mit Verweis auf pag. 18 587 ff. = S. 126 ff. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). In diesem Verweis wird betreffend die Täuschungshandlung folgende Passage eingeschlos- sen (pag. 18 589): Unbestritten ist zudem der Einkaufsprozess, wie er von C.________ am 09.01.2013 anhand eines Beispiels dargestellt und von allen befragten Personen ebenso geschildert bzw. bestätigt wurde. Zen- trales Element ist dabei die Einholung von mindestens drei Offerten durch den zuständigen Einkäufer und anschliessend die Zusammenstellung dieser Offerten durch diesen auf der Cost Comparison- Übersicht mit einem begründeten Vorschlag, welche Offerte angenommen werden soll. Die Cost Comparison war durch den zuständigen Einkäufer und den Chef des Procurement P.________, d.h. von ca. Herbst 2001 bis Herbst 2009 E.________, zu unterzeichnen, der sie zur Unterzeichnung an seinen Vorgesetzten weitergab. Bei grösseren Beträgen unterschrieben auch das Controlling und die Direktion. In der Regel wurde die günstigste Offerte berücksichtigt, es konnte aber auch sein, dass – 7 allerdings selten einmal – wegen Zeitmangels oder Qualitätsansprüchen nicht die günstigste Offerte angenommen wurde. Die internen Abläufe bei der Privatklägerin waren im oberinstanzlichen Verfahren einzig insofern umstritten, als der Beschuldigte geltend machte, die Sachbearbeite- rin, die für E.________ gearbeitet habe, hätte die Fehler in den Offerten bemerken müssen (E. 11., pag. 18 866). Diesbezüglich gelangte die Kammer zum Schluss, dass E.________ gewisse Projekte der durch den Beschuldigten vertretenen M.________ AG alleine betreute, d.h. nicht immer eine Sachbearbeiterin involviert war (E. 12.4., pag. 18 870). Obwohl E.________ Leiter der Abteilung Einkauf Mar- keting («Chef Procurement P.________») war, war er teilweise noch selbst als sog. Einkäufer tätig. Mit dieser Feststellung änderte sich jedoch nichts am erwähnten Einkaufsprozess. E.________ musste auch als Leiter die «Cost Comparisons» den übergeordneten Stellen weitergeben. Die Kammer erachtete den Sachverhalt gemäss Anklageschrift für erstellt. In ihren rechtlichen Erwägungen führte die Kammer in ihrer Urteilsbegründung zum objektiven Tatbestand des Betrugs Folgendes aus (E. 14.1, pag. 18 872): E.________ und der Beschuldigte täuschten mit den abgesprochenen Preiserhöhungen die Privatklä- gerin darüber, welches tatsächlich der günstigste Preis gewesen wäre, zu dem die entsprechenden Artikel hätten eingekauft werden können. Ohne die Einwilligung und das Mitmachen des Beschuldig- ten wäre das Vorgehen nicht möglich gewesen. Der Beschuldigte und E.________ wirkten zusammen und stehen als Mittäter da. Der Vertrauensbonus, den E.________ als langjähriger Mitarbeiter und Leiter der Abteilung Procurement P.________ bei der Privatklägerin genoss, wurde von beiden aus- genutzt. Sie wussten, dass für die Privatklägerin nicht oder jedenfalls nicht ohne grosse Mühe über- prüfbar ist, ob vor der Aufnahme in die Cost Comparison offerierte Preise aufgrund der Kenntnis der Konkurrenzofferten durch E.________ nach oben angepasst wurden. Eine solche Überprüfung wäre der Privatklägerin denn auch nicht zumutbar gewesen. E.________ hatte wie auch die ihm unterstell- ten Einkäufer eigene Einkaufsprojekte, bei denen die Kommunikation nicht immer über eine Sachbe- arbeiterin lief, die Veränderungen der Preise ohne sachlichen Grund hätte erkennen können. Arglist scheidet nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung lediglich dann aus, wenn das Opfer die grundle- gendsten Vorsichtsmassnahmen nicht beachtet (BGE 135 IV 76 E. 5.2 S. 81). Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden. Die Privatklägerin verfügte über vorgeschriebene Abläufe im Beschaf- fungsprozess, die eine gewisse Kontrolle der Einkäufer ermöglichten. Die Einkäufer hatten keine voll- kommene Freiheit und entschieden nach Einholung der Offerten nicht alleine über eine Bestellung. Dennoch vermochte sie nicht jegliches Handeln ihrer Angestellten zu kontrollieren. In einem funktio- nierenden Unternehmen muss den Angestellten zwingend ein gewisses Grundvertrauen entgegenge- bracht werden. Eine lückenlose Kontrolle ist schlicht unmöglich. Daraus erhellt, dass der Privatkläge- rin jedenfalls keine Leichtfertigkeit vorzuwerfen ist. Der Beschuldigte handelte somit arglistig. Die Privatklägerin irrte sich also betreffend des Preises, zu dem sie die Merchandisingartikel bei der M.________ AG hätte beschaffen können. Aufgrund dieses Irrtums veranlasste die Privatklägerin eine Vermögensdisposition. Sie bezahlte die von der M.________ AG an sie gestellten Rechnungen über den abgesprochenen höheren Preis. Sie erlitt dadurch einen Vermögensschaden im Umfang der Dif- ferenz zwischen dem ursprünglich offerierten Preis und dem nach Absprache zwischen E.________ und dem Beschuldigten festgesetzten Preis der Schlussofferte. Der Schaden entspricht dem Totalbe- trag von CHF 81‘372.00, den der Beschuldigte bzw. die M.________ AG an E.________ überwies. Der Motivationszusammenhang zwischen Täuschung und Irrtum sowie zwischen Irrtum und Vermö- gensdisposition ist offensichtlich gegeben. Ebenso bestehen ein Kausalzusammenhang zwischen der 8 Vermögensverfügung und dem Schaden. In Kenntnis des ursprünglich offerierten tieferen Preises hät- te die Privatklägerin logischerweise für dieselbe Lieferung nur diesen bezahlt. Es ist nicht vorstellbar, dass die Privatklägerin freiwillig für dieselbe Menge und Qualität eines Produkts hätte mehr bezahlen wollen. Sämtliche objektive Tatbestandselemente sind damit erfüllt. 9. Feststellungen des Bundesgerichts Das Bundesgericht erwog, dass der Beschuldigte zu Recht beanstandet habe, dass es ausgehend von den Sachverhaltsfeststellungen der Kammer an einer Täu- schung im Sinne von Art. 146 Abs. 1 StGB mangle. Es führte Folgendes aus (E. 2.4, pag. 18 926 f.): Bei der Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] handelt es sich um eine juristische Person. Einer Täu- schung nach Art. 146 Abs. 1 StGB unterliegen können daher nur die für sie handelnden natürlichen Personen (vgl. Art. 55 Abs. 1 ZGB). Welche – allenfalls für die Vertragsabschlüsse verantwortlichen – natürlichen Personen konkret getäuscht wurden, zeigt die Vorinstanz allerdings nicht auf. Solches er- gibt sich auch nicht aus der Anklageschrift, die E.________ und dem Beschwerdeführer 2 [Beschuldi- gen] ebenfalls vorwirft, sie hätten die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] getäuscht. Die Staats- anwaltschaft und die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] machen in ihrer Stellungnahme vor Bun- desgericht geltend, E.________ habe nicht alleine über die Auftragsvergabe entscheiden können. Er sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen, sondern habe in der «cost comparison» lediglich eine be- stimmte Empfehlung abgeben bzw. einen bestimmten Lieferanten vorschlagen können (vgl. act. 13 und 14). Dies ändert nichts daran, dass weder aus dem angefochtenen Entscheid noch aus der An- klageschrift hervorgeht, welche natürlichen Personen im Zusammenhang mit den angeklagten Ge- schäften konkret einer arglistigen Täuschung unterlagen. Im Übrigen sind die Feststellungen im angefochtenen Entscheid zu den Pflichten und Befugnissen von E.________ bzw. zu der ihm im Zusammenhang mit den angeklagten Bestellungen übertragenen Verantwortung auch wenig präzise. E.________ hatte gemäss der Vorinstanz eine leitende Stellung inne. Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich bspw. auch, dass er Aufträge, welche an die M.________ AG vergeben wurden, teilweise alleine betreute (angefochtenes Urteil E. 12.4 S. 14). Daraus geht sodann hervor, dass E.________ eigene Einkaufsprojekte hatte, bei denen die Kommu- nikation nicht immer über eine Sachbearbeiterin gelaufen sei (angefochtenes Urteil S. 16; vgl. oben E. 2.3). In der Anklageschrift wird ihm zudem vorgeworfen, er habe nicht nur die Offerten einholen, son- dern auch die Bestellungen machen und die Abwicklung der Projekte überwachen müssen. Nicht ausgeschlossen werden kann daher, dass E.________, auch wenn er selber für die Beschwerdegeg- nerin 3 [Privatklägerin] nicht zeichnungsberechtigt war, bei dieser intern die Stellung eines Geschäfts- führers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 Abs. 1 StGB (siehe dazu etwa BGE 142 IV 346 E. 3.2 S. 350 mit Hinweisen) innehatte und dass er – wie in der Beschwerde geltend gemacht – niemanden täuschte, sondern durch seine Handlungen vielmehr das in ihn als leitender Angestellter gesetzte Vertrauen missbrauchte. Bei dieser Sachlage käme ein Schuldspruch des Beschwerdeführers 2 [Beschuldigter] wegen Betrugs, begangen in Mittäterschaft mit E.________, nicht in Betracht. Da der Beschwerdefüh- rer 2 [Beschuldigte] selber nicht für die Beschwerdegegnerin 3 [Privatklägerin] tätig war, kann er sich von vornherein auch nicht als Mittäter der ungetreuen Geschäftsbesorgung zu deren Nachteil strafbar gemacht haben. Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass der Schuldspruch der Kammer wegen mehrfachen Betrugs gegen Bundesrecht verstosse (E. 2.5). 9 10. Vorbringen der Parteien 10.1 Vorbringen des Beschuldigten In seiner Berufungsbegründung führte der Beschuldigte insbesondere aus, es liege eine krasse Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Er wiederholte seine bereits in den vorangegangen Verfahrensstadien mehrfach vorgebrachten Argumente, wonach der vorgeworfene Sachverhalt bezüglich Tatzeit, Tatort, Tatvorgehen und Anzahl Einzeltaten in der Anklageschrift viel zu ungenau umschrieben werde. Neu stützte sich der Beschuldigte auf die Ausführungen des Bundesgerichts in seinem Rückweisungsentscheid und brachte vor, es fehle in der Anklage an der Bezeich- nung eines täuschbaren Opfers. Sei aufgrund der «offensichtlich mangelhaften Sachverhaltsfeststellung» der An- klägerin nicht auszumachen, welche natürliche Person konkret getäuscht worden sein könnte, und könne der Sachverhalt auch nicht mehr ergänzt werden, so sei der Tatbestand des Betrugs offensichtlich nicht erstellt. Der Beschuldigte sei vom Vorwurf des Betrugs freizusprechen (pag. 19 023 ff.). 10.2 Vorbringen der Generalsstaatsanwaltschaft Die Generalstaatsanwaltschaft führte in ihrer Stellungnahme zur Berufungsbegrün- dung insbesondere aus, auf die Erwägungen zum Anklagegrundsatz im Urteil der Kammer vom 30. Januar 2017 dürfe nicht zurückgekommen werden. Auf die Rüge des Beschuldigten, der Anklagegrundsatz sei verletzt, weil in der Anklageschrift keine namentliche Bezeichnung der getäuschten natürlichen Personen seitens Pri- vatklägerin in der Anklageschrift aufgeführt wurde, sei nicht einzutreten, da dies vom Beschuldigten weder erst- noch zweit- noch höchstinstanzlich gerügt respekti- ve zum Prozessthema gemacht worden sei. Überdies sei die Rüge unbegründet. Dass keine namentliche Auflistung der in einer juristischen Person getäuschten natürlichen Personen erforderlich sei, habe das Bundesgericht in ähnlich gelager- ten Fällen bereits entschieden. Die Identitäten der getäuschten Personen bei der Privatklägerin seien vorliegend sowohl im Hinblick auf die Informations- als auch die Umgrenzungsfunktion der Anklageschrift von keiner nennenswerten Relevanz. Der Täuschungs- und Schädigungsvorsatz des Beschuldigten habe sich von vorn- herein nicht gegen bestimmte natürliche Personen, sondern gegen die Privatkläge- rin, handelnd durch wen auch immer gerichtet. Es sei eine jedermann bekannte Selbstverständlichkeit, dass keine juristische Person getäuscht und in einen Irrtum versetzt werden könne. Die zu beurteilende Anklageschrift erfülle ihre Umgren- zungs- und Informationsfunktion in ausreichender Weise. Das Bundesgericht habe die fehlende und somit unvollständige Umschreibung ei- ner möglichen Täuschung im Sinne des Betrugs gerügt. Diese mangelnde Sach- verhaltsfeststellung der Kammer stelle eine Rechtsverletzung dar. Das Bundesge- richt habe somit die Kammer angewiesen, den Sachverhalt zu ergänzen. Im Übri- gen sei festzustellen, dass das Bundesgericht die Sachverhaltsfeststellungen der Kammer ohnehin zu Unrecht als unvollständig gerügt habe. Entgegen der Aus- führungen des Bundesgerichts habe die Kammer im Urteil vom 30. Januar 2017 gleich zweimal auf die explizit als zutreffend qualifizierte Beweiswürdigung des Wirtschaftsstrafgerichts verwiesen (E. 12.1 und 12.4). Der von der Kammer festge- 10 stellte Sachverhalt laute bereits unmissverständlich dahingehend, dass natürliche Personen der Privatklägerin getäuscht worden seien. Dies seien konkret der Vor- gesetzte von E.________, das Controlling und die Direktion gewesen. Dieser be- reits festgestellte Sachverhalt könne willkürfrei und rechtskonform nicht anders als eine Täuschungshandlung einer natürlichen Person im Sinne des Betrugs gewür- digt werden (pag. 19 072 ff.). 10.3 Vorbringen der Privatklägerin Die Privatklägerin machte im Neubeurteilungsverfahren zusammengefasst geltend, das Bundesgericht habe im Rückweisungsentscheid keine Verletzung des Ankla- gegrundsatzes festgestellt. Die einlässliche Begründung im Urteil vom 30. Januar 2017 sei nach wie vor richtig. Die Nennung der Namen der Mitarbeitenden der Pri- vatklägerin, welche durch Handlungen von E.________ und des Beschuldigten getäuscht worden seien, in der Anklageschrift sei nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Namen dieser Personen seien aktenkundig und insbesondere in den «Cost Comparisons» aufgeführt. Der Beschuldigte habe die Namen in jedem Stadium des Verfahrens anlässlich der Akteneinsicht erken- nen können. Dadurch, dass die Anklageschrift die Personen, bei denen die Täu- schungshandlungen des Beschuldigten irrtümliche Vorstellungen bewirkten, nicht namentlich bezeichne, sondern lediglich (aber immerhin) als Mitarbeitende der Pri- vatklägerin, habe keine Schmälerung der Verteidigungsrechte des Beschuldigten entstehen können. Die Erwägung des Bundesgerichts, wonach im angefochtenen Urteil der Kammer nicht aufgezeigt werde, welche natürlichen Personen konkret getäuscht worden seien, sei liquide belegbar falsch. Die Kammer wiederhole in ihrem Urteil in Erwä- gung 12.1 und 12.4 vom 30. Januar 2017 die Erwägungen des Wirtschaftsstrafge- richts zum unbestrittenen Einkaufsprozess bei der Privatklägerin. Das Bundesge- richt gehe ausdrücklich nicht davon aus, es sei erstellt, dass E.________ faktischer Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidbefugnis gewesen sei, sondern verweise auf eine vermeintliche Unsicherheit im Sachverhalt hin, die aber in Wirklichkeit nicht bestehe. E.________ sei gemäss Beweisergebnis der Kammer nicht fakti- scher Geschäftsführer mit alleiniger Entscheidungsbefugnis gewesen, sondern ha- be unter Mitwirkung des Beschuldigten seine übergeordneten Instanzen respektive Vorgesetzten, deren Identitäten sich insbesondere aus den «Cost comparisons» ergeben würden, im Einkaufsprozess arglistig getäuscht (pag. 19 062 ff.). 11. Neue Würdigung der Kammer 11.1 Vorbemerkungen Wie oben bereits ausgeführt, hatte die Kammer in ihrem Urteil durch Verweis auf die Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts wiedergegeben, dass E.________ die sogenannten «Cost Comparisons», bei denen er den Offertpreis mit dem Beschul- digten abgesprochen hatte, seinen Vorgesetzten vorlegen musste (vgl. Ziff. II.9. oben). Ob diese Sachverhaltsschilderung mit Verweisung und die rechtlichen Er- wägungen der Kammer einen Schuldspruch wegen Betrugs zulassen oder nicht kann offen gelassen werden. Ebenso kann offen bleiben, ob die Kammer in Ach- tung der Bindungswirkung des bundesgerichtlichen Rückweisungsentscheides 11 überhaupt berechtigt wäre, den festgestellten Sachverhalt zu ergänzen, sofern dies notwendig wäre. Das Bundesgericht bemängelte in seinem Rückweisungsentscheid die Schilderung der für einen Betrug erforderlichen Täuschungshandlung im Urteil der Kammer und in der Anklageschrift (E. 2.4). Sofern das Bundesgericht bereits in der Anklage- schrift einen Mangel erblickt, muss dieser vorab geprüft werden. Das Bundesge- richt hat zwar keine Verletzung des Anklagegrundsatzes festgestellt. Da es jedoch auf fehlende Ausführungen in der Anklageschrift zur Täuschungshandlung hin- weist, bildet die Frage Gegenstand des vorliegenden Neubeurteilungsverfahrens, unabhängig davon, ob der Beschuldigte in früheren Verfahrensstadien eine unge- nügende Anklageschrift mit Blick auf die fehlende Nennung getäuschter natürlicher Personen geltend gemacht hat. Die Rechtsmittelinstanz wendet das Recht von Am- tes wegen an bzw. ist nicht an die Begründung der Parteien gebunden (vgl. Art. 391 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Beachtung des Anklagegrundsatzes ist eine Prozessvoraussetzung im Sinne von Art. 329 Abs. 1 Bst. b StPO (Beschluss der 1. Strafkammer SK 14 389 vom 6. Mai 2015 E. 5; STEPHENSON/ZALUNARDO-WALSER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 3 f. zu Art. 329 StPO; DONATSCH/HANSJAKOB/LIEBER, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 16 und 21 ff. zu Art. 329 StPO; RIKLIN FRANZ, StPO Kommentar, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 329 StPO; OBERHOLZER NIKLAUS, Grundzüge des Strafproessrechts, 3. Aufl. 2012, N. 1423). Da es bei ungenügender Anklage an einer Prozessvoraussetzung fehlt, ist ein Freispruch keine mögliche Rechtsfolge einer Verletzung des Anklagegrund- satzes (Beschluss der 1. Strafkammer SK 16 236 vom 17. August 2017 E. III.3.). Eine materielle Prüfung der Strafbarkeit kann nicht erfolgen. Vielmehr hat bei einer Verletzung des Anklagegrundsatzes eine Verfahrenseinstellung zu ergehen. Die Prüfung des Anklagegrundsatzes geht materiellen Erwägungen somit zwingend voraus. 11.2 Zum Anklagegrundsatz 11.2.1 Grundlagen Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens und dient der Information der beschuldigten Person (Umgrenzungs- und Informationsfunktion). Die Anklageschrift bezeichnet u.a. möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung (Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last geleg- ten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind. Entscheidend ist, dass der Betroffene genau weiss, welcher konkreter Handlungen er beschuldigt und wie sein Verhalten rechtlich qualifiziert wird, damit er sich in seiner Verteidi- gung richtig vorbereiten kann. Er darf nicht Gefahr laufen, erst an der Gerichtsver- handlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (vgl. statt vieler BGE 143 IV 63 E. 2.2). Der Tathergang muss mit allen objektiven und subjektiven Tat- bestandselementen sowie Formen der besonderen strafrechtlichen Verantwortlich- 12 keit dargestellt werden (NIGGLI/HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 44 zu Art. 9 StPO). Die Überprüfung des Anklagegrundsatzes darf nur aufgrund der Anklageschrift selbst erfolgen (NIGGLI/HEIMGARTNER, a.a.O., N. 28a zu Art. 9 StPO). Das bedeutet, dass weder die Akten noch die Erwägungen der vorinstanzlichen Urteile zur Prüfung herangezogen werden dürfen. 11.3 Prüfung durch die Kammer Nicht zu prüfen sind im vorliegenden Neubeurteilungsverfahren die vom Beschul- digten wiederholten Vorbringen zur Verletzung des Anklagegrundsatzes betreffend Zeitangabe, Ortsangabe und Tatvorgehen. Diese waren bereits Gegenstand der Prüfung im ursprünglichen Berufungsverfahren. Die Kammer hatte diesbezüglich eine Verletzung des Anklagegrundsatzes in Übereinstimmung mit den Erwägungen des Wirtschaftsstrafgerichts verneint (pag. 18 860 f.). Das Bundesgericht hat diese Rügen des Beschuldigten nicht behandelt. Sie bilden somit nicht Gegenstand des Neubeurteilungsverfahrens (vgl. oben Ziff. I.5.). Zu prüfen ist hingegen die Rüge, in der Anklageschrift fehle die Bezeichnung eines täuschbaren Opfers. Mit anderen Worten ist fraglich, ob das objektive Tatbestandselement der arglistigen Täuschung des Betrugstatbestandes von Art. 146 StGB in der Anklageschrift hinreichend um- schrieben wurde. Als Täuschung gilt jedes Verhalten, das darauf gerichtet ist, bei einem andern eine von der Wirklichkeit abweichende Vorstellung hervorzurufen. Die Täuschung muss zudem arglistig sein. Arglist ist nach ständiger Rechtsprechung gegeben, wenn der Täter ein ganzes Lügengebäude errichtet oder sich besonderer Machenschaften oder Kniffe bedient. Bei einfachen falschen Angaben ist das Merkmal erfüllt, wenn deren Überprüfung nicht oder nur mit besonderer Mühe möglich oder nicht zumut- bar ist, sowie dann, wenn der Täter den Getäuschten von der Überprüfung abhält oder nach den Umständen voraussieht, dass dieser die Überprüfung der Angaben aufgrund eines besonderen Vertrauensverhältnisses unterlassen werden (Rück- weisungsurteil des Bundesgerichts vom 22. März 2018 E. 2.2.2 mit Hinweisen). Um dem Anklagegrundsatz Genüge zu tun, muss beim Vorwurf eines Betrugs somit in der Anklageschrift unter anderem beschrieben sein, mit welchen Mitteln eine (natürliche) Person getäuscht wurde und deshalb zu einer von der Wirklichkeit ab- weichenden Vorstellung gelangte. In der von der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin zitierten Recht- sprechung des Bundesgerichts hielt dieses betreffend Versicherungsbetrüge fest, es könne nicht verlangt werden, dass sich die Anklageschrift im Detail zu einzelnen Gesprächen mit den Ärzten und Sachbearbeitern äussert oder diese sogar nament- lich nennt (Urteile des Bundesgerichts 6B_1099/2016 vom 1. September 2017 E. 2.4 und 6B_646/2012 vom 12. April 2013 E. 1.4). Dass eine bundesrechtskonforme Begründung des Tatbestandselements der arglistigen Täuschung die namentliche Nennung der getäuschten natürlichen Personen erfordern würde, stellte das Bun- desgericht im vorliegenden Rückweisungsentscheid ebenfalls nicht fest. Es kann der Generalstaatsanwaltschaft und der Privatklägerin beigepflichtet werden, dass die einzelnen Namen der vermutlich wechselnden zuständigen Personen innerhalb eines Unternehmens für die Verteidigung der beschuldigten Person nicht von ent- scheidender Bedeutung sind. Gemeint war mit der Formulierung des Bundesge- 13 richts nach Meinung der Kammer vielmehr eine generelle Erwähnung, dass eine oder mehrere natürliche Personen innerhalb des geschädigten Unternehmens ei- ner Täuschung unterlagen. In den Anklageschriften, die den bereits zitierten Urtei- len des Bundesgerichts 6B_1099/2016 und 6B_ 646/2012 zugrunde lagen, wurden solche natürliche Personen, die einer Täuschung unterlagen, erwähnt (Hervorhe- bungen durch die Kammer): - Bezüglich des vorgeworfenen Betrugs zu Lasten der Unfallversicherung enthält die Anklageschrift eine Liste der vom Beschwerdegegner geschilderten Beschwerden, welche die involvierten Per- sonen dazu veranlasst hätten, von einer zu hohen Einschränkung auszugehen (…) (Urteil 6B_1099/2016 E. 2.3.). - Dem Beschwerdeführer wird in der Anklageschrift vom 19. April 2011 vorgeworfen, (…) gegenü- ber den untersuchenden Ärzten, der A. Versicherung und der SUVA eine volle Arbeitsfähigkeit vorgetäuscht bzw. verschwiegen zu haben, dass er in der Lage war, eine Arbeitstätigkeit auszuü- ben (Urteil 6B_ 646/2012 E. 1.3). Die Sachverhalte der beiden Urteile unterscheiden sich sodann stark vom vorlie- genden Betrugsvorwurf, bei dem der Beschuldigte mit einer Person, die innerhalb der geschädigten juristischen Person tätig war, zusammenwirkte. Der Frage, wer innerhalb der juristischen Person welche Befugnisse hatte bzw. nicht hatte, kommt vorliegend eine ganz andere Bedeutung zu, als bei einem Betrug von ausserhalb, bei der es der Täterschaft gleichgültig ist, wer innerhalb des Unternehmens ent- scheidet. In der hier zu beurteilenden Anklageschrift vom 25. August 2014 wurde keine getäuschte natürliche Person in der Form einer Funktionsbezeichnung (wie zum Beispiel Vorgesetzter) oder ähnliches genannt. Der Anklageschrift alleine kann nicht entnommen werden, inwiefern E.________ als Leiter der Abteilung Einkauf Marketingartikel in die Annahme einer bestimmten Offerte involviert war oder eben nicht. Es ist lediglich von Abteilungen die Rede, welche den Vorschlag respektive die Cost Comparison unterschrieben. Dass E.________ die Offerten einer ihm als Abteilungsleiter übergeordneten Stelle hätte vorlegen müssen und sich die dort zu- ständigen Personen in einer irrigen Vorstellung über den tatsächlich tiefsten Preis wähnten, wird in der Anklageschrift nicht formuliert. Schliesslich wurde in der An- klageschrift auch festgehalten, dass E.________ neben der Einholung der Offerten auch für die Tätigung der Bestellungen und die Abwicklung und Überwachung der Projekte zuständig gewesen sei (Ziff. 1.1. der Anklageschrift). Dass E.________ innerhalb der Unternehmenshierarchie noch eine ihm übergeordnete Stelle bzw. eine natürliche Person täuschen musste, ist der Anklageschrift nicht zu entnehmen. Aufgrund der Formulierung der Anklageschrift war – wie das Bundesgericht in sei- nem Rückweisungsentscheid schrieb – nicht auszuschliessen, dass E.________ bei der Privatklägerin intern die Stellung eines Geschäftsführers im Sinne von Art. 158 Ziff. 1 StGB hatte. Das Tatbestandselement der arglistigen Täuschung wurde damit in der Anklageschrift nicht genügend umschrieben. Der Beschuldigte hatte keine vollständige Kenntnis des ihm vorgeworfenen tatbestandsrelevanten Sach- verhalts. Diese ungenügende Umschreibung eines Tatbestandselementes beein- trächtigte seine Verteidigungsrechte. 14 Es liegt eine Verletzung des Anklagegrundsatzes vor. Es fehlt an einer Prozess- voraussetzung. Die Anklageschrift kann im Rahmen des Neubeurteilungsverfah- rens nicht mehr zur Verbesserung an die Staatsanwaltschaft zurückgewiesen wer- den (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1431/2017 vom 31. Juli 2018). Das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der Privatklägerin ist somit einzustellen. III. Zivilpunkt Wird das Strafverfahren eingestellt, wird die Zivilklage auf den Zivilweg verwiesen (Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO). Die Zivilklage der Privatklägerin gegen den Beschul- digten wird demnach in Anwendung dieser Bestimmung auf den Zivilweg verwie- sen. Für die Beurteilung der Zivilklage werden weder erst- noch oberinstanzlich Verfahrenskosten ausgeschieden. IV. Kosten und Entschädigung 12. Verfahrenskosten Fällt die Rechtsmittelinstanz einen neuen Entscheid, so befindet sie auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung neu (Art. 428 Abs. 3 StPO). Die be- schuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Wird das Verfahren eingestellt oder die beschuldigte Person freige- sprochen, so können ihr die Verfahrenskosten ganz oder teilweise auferlegt wer- den, wenn sie rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Verfahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 426 Abs. 2 StPO). Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 Satz 1 StPO). Heisst das Bundesgericht eine Be- schwerde ganz oder teilweise gut und weist es die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurück, so hat diese Instanz auch über die Verfahrenskosten des Neubeurteilungsverfahrens nach den Regeln von Art. 428 StPO und über diejeni- gen des ersten aufgehobenen Verfahrens nach Billigkeitsüberlegungen zu ent- scheiden, sofern sie bei ihrem neuen Kostenentscheid nicht an die rechtliche Beur- teilung des Bundesgerichts gebunden ist. Bei ihren Billigkeitsüberlegungen muss sich die Berufungsinstanz vom Grundsatz leiten lassen, dass die Partei, die den kassatorischen Entscheid des Bundesgerichts erwirkt hat, kostenmässig nicht schlechter gestellt werden soll, als wenn schon im ersten Verfahren im Sinne der bundesgerichtlichen Erwägungen entschieden worden wäre. Im Regelfall ist zudem davon auszugehen, dass die beschuldigte Person Verfahrenshandlungen, die auf- grund des kassatorischen Entscheids des Bundesgerichts wiederholt werden müs- sen, nicht verursacht hat, weshalb die dadurch entstandenen Verfahrenskosten grundsätzlich vom Kanton zu tragen sind (THOMAS DOMEISEN, in: Basler Kommen- tar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N 34 zu Art. 428). Die erstinstanzlichen auf das Verfahren gegen den Beschuldigten entfallenden Ver- fahrenskosten betragen CHF 7‘725.35. Das Strafverfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Betruges wird nun eingestellt. Die Verteidigung führte aus, es sei vom 15 Beschuldigten der Tatbestand der Privatbestechung im Sinne von Art. 4a Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 23 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (in der frühe- ren Fassung, aUWG; SR 241) erfüllt worden (pag. 18 911 f.). Sie schrieb zudem, dass der Privatklägerin durch die Disposition durch E.________ ein Schaden ent- standen sei. Durch die Bestechungshandlung werde der entsprechende Vertrau- ensträger zu einer Pflichtwidrigkeit zuungunsten des Vermögenseigentümers be- wegt (pag. 19 030). Die Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsdelikte hatte das Straf- verfahren gegen den Beschuldigten auch wegen Widerhandlungen gegen das UWG eröffnet (pag. 01 001 007). Vor diesem Hintergrund liegt offensichtlich ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten des Beschuldigten vor, dass die Einlei- tung des Strafverfahrens bewirkt hat. Es rechtfertigt sich somit, ihm trotz der Ver- fahrenseinstellung einen Teil der erstinstanzlichen Verfahrenskosten zur Bezahlung aufzuerlegen. Der Beschuldigte hat die auf ihn entfallenden erstinstanzlichen Ver- fahrenskosten im Umfang der Hälfte, ausmachend CHF 3‘612.70, zu tragen. Dieser Betrag wird in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den Entschädigungsan- sprüchen des Beschuldigten verrechnet. Die andere Hälfte der erstinstanzlichen Verfahrenskosten trägt der Kanton Bern. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten für das erste Berufungsverfahren, insge- samt bestimmt auf CHF 4‘000.00, und für das Neubeurteilungsverfahren, insge- samt bestimmt auf CHF 2‘500.00, gehen zu Lasten des Kantons Bern. 13. Entschädigung der Parteien Nach Art. 429 Abs. 1 Bst. a StPO hat die beschuldigte Person Anspruch auf die Entschädigung für die angemessene Ausübung ihrer Verfahrensrechte, wenn sie ganz oder teilweise freigesprochen wird oder das Verfahren gegen sie eingestellt wird. Die Strafbehörde kann die Entschädigung herabsetzen oder verweigern, wenn die beschuldigte Person rechtswidrig und schuldhaft die Einleitung des Ver- fahrens bewirkt oder dessen Durchführung erschwert hat (Art. 430 Abs. 1 Bst. a StPO). Die Ansprüche auf Entschädigung und Genugtuung im Rechtsmittelverfah- ren richten sich nach den Art. 429-434 StPO (Art. 436 Abs. 1 StPO). Der Beschul- digte beantragte eine Entschädigung für sämtliche Anwaltskosten sowie für die Kosten eines Rechtsgutachtens von Prof. Q.________. Die entstandenen Anwaltskosten im Beschwerdeverfahren vor Bundesgericht wur- den durch die vom Bundesgericht festgesetzte Entschädigung an den Beschuldig- ten abgegolten und eine allfällige Differenz zu den tatsächlichen Kosten kann im kantonalen Verfahren nicht erneut eingefordert werden. Das private Rechtsgutach- ten von Prof. Q.________ wurde ebenfalls im bundesgerichtlichen und nicht im kantonalen Verfahren eingereicht. Im Übrigen handelt es sich bei einem solchen Rechtsgutachten sowieso nicht um entschädigungswürdigen Aufwand (vgl. SCHMID/JOSITSCH, Handbuch des schweizerischen Strafprozessrecht, 3. Aufl. 2017, N 1812). Die Verteidigungskosten vor Bundesgericht und die Kosten für das Rechtsgutachten sind somit nicht zu entschädigen. Die Entschädigung des Beschuldigten für die angemessene Ausübung seiner Ver- fahrensrechte im erstinstanzlichen Verfahren wird gestützt auf die Kostennote von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 8. Mai 2015 (pag. 19 034 ff.) festgesetzt, die zu 16 keinen Bemerkungen Anlass gibt. Aufgrund des rechtswidrigen und schuldhaften Bewirkens der Einleitung des Strafverfahrens ist jedoch nur die Hälfte zu entschä- digen (zur Begründung vgl. oben Ziff. IV.12.). Dem Beschuldigen wird für das erst- instanzliche Verfahren eine Entschädigung von CHF 11‘318.75 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Kostennoten von Rechtsanwalt Dr. B.________ vom 1. Februar 2017 (pag. 19 038 ff.) und vom 22. Dezember 2018 erscheinen insgesamt angemessen. Dem Be- schuldigten wird somit für das erste Berufungsverfahren eine Entschädigung für die angemessene Ausübung seiner Verfahrensrechte von CHF 9‘677.10 (inkl. Ausla- gen und MWST) und für das Neubeurteilungsverfahren von CHF 4‘005.25 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. Die Entschädigungen werden in Anwendung von Art. 442 Abs. 4 StPO mit den dem Beschuldigten auferlegten erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 3‘862.70 verrechnet. Die Privatklägerin unterliegt mit ihren Anträgen und hat keinen Anspruch auf Aus- richtung einer Entschädigung. Da die Aufwände des Beschuldigten nicht in erster Linie durch die Anträge der Privatklägerin im Zivilpunkt verursacht wurden, er- scheint es nicht angebracht, die Privatklägerin zur Bezahlung einer Entschädigung an den Beschuldigten zu verpflichten (vgl. Art. 432 Abs. 1 i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). 17 V. Dispositiv Die 1. Strafkammer beschliesst: I. Das Strafverfahren gegen A.________ wegen Betrugs, angeblich mehrfach begangen gemeinsam mit E.________ zum Nachteil der C.________ AG zwischen ca. Mitte 2005 und Dezember 2007 in H.________, I.________ und anderswo im Deliktsbetrag von CHF 81‘372.00 wird eingestellt; unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im erstinstanzlichen Verfahren von CHF 11‘318.75 (inkl. Auslagen und MWST); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im ersten oberinstanzlichen Verfahren von CHF 9‘677.10 (inkl. Auslagen und MWST); unter Ausrichtung einer Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrens- rechte im Neubeurteilungsverfahren von CHF 4‘005.25 (inkl. Auslagen und MWST). Die Entschädigung wird verrechnet mit den von A.________ zu tragenden erstinstanzlichen Verfahrenskosten. II. 1. Die anteilsmässigen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 7‘225.35, werden im Umfang von ½, ausmachend CHF 3‘612.70, A.________ zur Bezahlung auferlegt (Art. 426 Abs. 2 Bst. a StPO). Diese werden mit seinen Ent- schädigungsansprüchen gemäss Ziff. I. verrechnet. Die restlichen erstinstanzlichen Verfahrenskosten, ausmachend CHF 3‘612.65, trägt der Kanton Bern. 2. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten, insgesamt bestimmt auf CHF 4‘000.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die Kosten für das Neubeurteilungsverfahren, bestimmt auf CHF 2‘500.00, trägt der Kanton Bern. 18 III. Im Zivilpunkt wird verfügt: 1. Die Zivilklage der C.________ AG gegen A.________ wird in Anwendung von Art. 126 Abs. 2 Bst. a StPO auf den Zivilweg verwiesen. 2. Für die Beurteilung der Zivilklage werden erst- und oberinstanzlich keine Verfahrens- kosten ausgeschieden. IV. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Berufungsführer, v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ - der Straf- und Zivilklägerin, v.d. Rechtsanwalt D.________ - der Generalstaatsanwaltschaft/Anschlussberufungsführerin, v.d. Staatsanwalt R.________ Mitzuteilen: - dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern Bern, 14. Oktober 2019 Im Namen der 1. Strafkammer Der Präsident: Oberrichter Vicari Die Gerichtsschreiberin: Hiltbrunner Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung der schriftlichen Begründung beim Bundesge- richt, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforde- rungen von Art. 42 BGG entsprechen. 19