10. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten im Verfahren 2016.POM.105 vor der Direktion eine Entschädigung von CHF 2‘015.30 auszurichten (Aufwendungen von Advokat Dr. Z.________). 11. Die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern hat dem Beschwerdeführer für seine Anwaltskosten im oberinstanzlichen Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 3‘814.50 auszurichten. Davon entfallen CHF 2‘373.15 auf die Aufwendungen von