7. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung vom 5. April 2018 wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist. 8. Die auf die Beschwerde «Willkürlicher Abbruch der Therapie» entfallenden Kosten des Verfahrens vor der Polizei- und Militärdirektion von CHF 1‘500.00 trägt der Kanton Bern. 9. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, bestimmt auf CHF 3‘200.00, werden zu 1/8, ausmachend CHF 400.00, dem Beschwerdeführer auferlegt. Die restanzlichen 7/8 der Kosten des Beschwerdeverfahrens vor Obergericht, ausmachend CHF 2‘800.00, trägt der Kanton Bern.