4. Die Bewährungs- und Vollzugsdienste des Amts für Justizvollzug des Kantons Bern (BVD) werden angewiesen, in Absprache mit der Anstaltsleitung und den behandelnden Therapeuten sowie nach Gewährung des rechtlichen Gehörs ohne weiteren Verzug die Rahmenbedingungen dieser vorerst begleiteten und später allenfalls unbegleiteten Ausgänge und Urlaube (Dauer, Periodizität, Auflagen etc.) festzulegen. 5. Es wird festgestellt, dass die Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern im Verfahren 2016.POM.105 gegen das Rechtsverzögerungsverbot verstossen hat. 6. Weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.