3. Bei klaglos verlaufenen begleiteten Ausgängen, genügender Absprachefähigkeit und Transparenz des Beschwerdeführers sowie unter der Bedingung, dass aus therapeutischer Sicht keine ernstliche Gefahr eines Lockerungsmissbrauchs besteht, sind dem Beschwerdeführer anschliessend im Sinne der vorstehenden Erwägungen zusätzlich in angemessenem Umfang stufenweise unbegleitete Ausgänge und Urlaube zu gewähren.