1. Die Beschwerde vom 5. April 2018 wird teilweise gutgeheissen und der Entscheid der Polizei- und Militärdirektion des Kantons Bern vom 14. März 2018 sowie die Verfügung der Abteilung Straf- und Massnahmenvollzug vom 2. Februar 2016 werden aufgehoben. 2. Dem Beschwerdeführer sind im Sinne der vorstehenden Erwägungen umgehend in angemessenem Umfang begleitete Ausgänge zu gewähren.