Entscheid der Vorinstanz vom 1. Juni 2016 zufolge Unterliegens keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (vgl. POM-Beschwerdeakten pag. 107). Für die durch die Vertretung durch Rechtsanwalt Y.________ entstandenen Anwaltskosten im Verfahren vor der Direktion wurde weder im vorinstanzlichen Verfahren noch vor Obergericht eine Entschädigung geltend gemacht bzw. beziffert. 56 Die 2. Strafkammer beschliesst: