55 Die Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer für die im Verfahren vor der Direktion entstandenen Parteikosten CHF 2‘015.30 zu ersetzen. Für die Berechnung dieses Betrags kann mutatis mutandis auf die Ausführungen der Direktion in E. 6.b. des angefochtenen Entscheids verwiesen werden. Die restlichen durch die anwaltliche Vertretung des Beschwerdeführers durch Advokat Dr. Z.________ entstandenen und geltend gemachten Parteikosten entfallen auf die Beschwerden «Einsperrung» und «Massnahme im geschlossenen Vollzug». Diesbezüglich hat der Beschwerdeführer gemäss dem insoweit rechtskräftigen