Davon entfallen CHF 2‘373.15 auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt Y.________ und CHF 1‘441.35 auf diejenigen von Advokat X.________. Die restlichen Parteikosten hat der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Zufolge offenkundiger Aussichtslosigkeit seiner Beschwerde im Themenkomplex "Versetzung" und insoweiter Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Verbeiständung sind keine amtlichen Entschädigungen auszurichten.