= CHF 484.65 [pag. 257], total CHF 1‘647.25) liegen im Rahmen des Tarifs von Art. 11 Abs. 1 der Verordnung über die Bemessung des Parteikostenersatzes (Parteikostenverordnung, PKV; BSG 168.811) und erscheint mit Blick auf den in der Sache gebotenen Aufwand, die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses angemessen. Die Polizei- und Militärdirektion hat dem Beschwerdeführer somit für das Verfahren vor Obergericht eine anteilsmässige Parteientschädigung von CHF 3‘814.50 auszurichten. Davon entfallen CHF 2‘373.15 auf die Aufwendungen von Rechtsanwalt Y.___