17.2 Parteikostenersatz Insgesamt kann nach dem soeben Ausgeführten im Verfahren vor Obergericht von einem Obsiegen des Beschwerdeführers im Umfang von 7/8 gesprochen werden. Die Direktion hat dem Beschwerdeführer somit gestützt auf Art. 82 SMVG i.V.m. 108 Abs. 3 VRPG einen entsprechenden Anteil seiner Parteikosten zu ersetzen. Die geltend gemachte Entschädigung von gesamthaft CHF 4‘359.45 für die Aufwendungen von Rechtsanwalt Y.________ (CHF 2‘712.20, pag. 177 ff) sowie von Advokat X.________ (1‘162.60 [pag. 167 ff.] zuzüglich 1,5 Stunden à CHF 300.00 + 7,7% MwSt. = CHF 484.65 [