Die auf den Themenkomplex "Versetzung" entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind hingegen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen. Da die beantragte unverzügliche Versetzung in die R.________ Institution oder zurück in die P.________ Klinik sowie das Begehren um Feststellung der Rechtswidrigkeit der Versetzung in die JVA Q.________ offenkundig ausserhalb des Verfahrensgegenstands lagen, muss die Beschwerde insoweit auch als i.S.v. Art. 111 Abs. 1 lit. b VRPG von Anfang an aussichtlos bezeichnet werden. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist deshalb abzuweisen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.