54 Weiter obsiegt der Beschwerdeführer auch im Punkt "Rechtsverzögerung". Die darauf entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 hat gestützt auf die genannten Bestimmungen ebenfalls der Kanton Bern zu tragen. Soweit der Beschuldigte obsiegt, wird sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gegenstandlos. Die auf den Themenkomplex "Versetzung" entfallenden Verfahrenskosten von CHF 400.00 sind hingegen dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.